Wegweisendes Urteil

Ein Urteil des Landgerichts Itzehoe (siehe Versicherungsjournal vom 19. Mai 2010) präzisiert die Haftung des Versicherungsmaklers: Dieser ist verpflichtet, bei einer Immobilienfinanzierung die für den Kunden optimale Finanzierungsform zu ermitteln. Und bei Vermittlung einer Tilgungsaussetzungsversicherung muss der Makler das Angebot mit der bestmöglichen Rendite vermitteln. Andernfalls ist er zu Schadenersatz verpflichtet.

Dies ist ein deutlicher Trend der Rechtssprechung hin zum „best advice-Prinzip“, das für ungebundene Vermittler z.B. in Großbritannien gilt. Danach muss der Makler immer das für den Kunden marktweit beste Angebot vermitteln.

Sollte sich diese Rechtssprechung in Deutschland durchsetzen, werden die Makler gewzungen sein, ihr Angebotsportfolio komplett in Frage zu stellen. Die Vermittlung der Produkte „mittelmäßiger“ Versicherer wäre damit für den Makler faktisch ausgeschlossen.

Die Trennlinie zwischen Makler und gebundenem Vermittler, zu dem im Versicherungsbereich auch die Vermögensberater der DVAG Deutsche Vermögensberatung gehören, wäre damit schärfer denn je.

Bleibt abzuwarten, ob die Maklerschaft dieses Urteil und die damit einhergehenden weit reichenden Konsequenzen akzeptiert oder ob der zum Schadenersatz verurteilte Makler in die nächste Instanz gehen wird.

Sicher ist: Die Anforderungen an die Beratungstätigkeit des Maklers nehmen nochmals deutlich zu, und dem werden viele Makler nicht mehr gewachsen sein.