Vermittlungsverbot

Der neue § 34 f Gewerbeordnung stellt hohe Anforderungen an jeden, der Finanzanlageprodukte vermitteln will.

Mit Investmentfonds sind solche Finanzanlageprodukte integraler Bestandteil einer jeden Vermögensberatung, und deshalb ist es selbstverständlich, dass die DVAG ihre Vermögensberater anhält und weitgehend dabei unterstützt, alle zur Zulassung nach § 34 f GewO notwendigen Vorgaben zu erfüllen.

Eine Regelungslücke hat nunmehr die BaFin gefunden. Denn angestellte Vertriebsmitarbeiter von Versicherungen unterliegen offensichtlich nicht dem Geltungsbereich des § 34f GewO und dürfen deshalb weiter ohne Zulassung Anlageprodukte vermitteln, da sie keine selbstständigen Gewerbetreibenden sind.

Allein aus Wettbewerbssicht nicht zu vertreten, aber auch nicht im Sinne des Gesetzes. Die BaFin will deshalb zukünftig den angestellten Vertriebsmitarbeitern von Versicherern die Vermittlung von Anlageprodukten strikt verbieten. Das Argument: Es handelt sich um ein versicherungsfremdes Geschäft, was Versicherern generell untersagt ist (siehe Versicherungswirtschaft Heft 12 / 2013, S. 9).

Richtig so!

Stellt sich aber die Frage: Was ist mit Bausparen? Und was geschieht, wenn eines Tages auch die fondsgebundene Lebensversicherung in die Regelungen des § 34 f eingeschlossen wird? Keine rosigen Aussichten für den angestellten Außendienst.