Regulierung: Ein Buch mit sieben Siegeln?

MiFID, § 34 f und Co. - was schon Berater vor Herausforderungen stellt, ist für Kunden eine wahre Blackbox. Die Regularien, die sich hinter den Kürzeln verstecken, sollen die Qualität der Beratung sicherstellen. Doch kaum ein Außenstehender versteht das Buchstaben- und Zahlen-Kauderwelsch.

Finanzen und Versicherungen sind schon auf den ersten Blick ein kompliziertes Thema. Und die Vielzahl an Vorschriften und Verordnungen tragen noch ihren Teil dazu bei. Insbesondere bei Vorsorgeprodukten muss der Staat auf die Sicherheit der Anlagen achten und Qualitätsstandards setzen. Zu starke Regulatorik geht jedoch meist Hand in Hand mit steigender Komplexität. Und das betrifft nicht nur Vermittler, sondern eben auch Kunden: Eine Menge Papierkram und vor allem Verwirrung sind da vorprogrammiert. Denn was schon für den Fachmann kompliziert ist, ist für Außenstehende ein einziger Dschungel aus Abkürzungen und Verordnungen. Gut also, wenn Vermittler die Richtlinien nicht nur Erfüllen, sondern dazu noch erklärend zur Seite stehen. So bekommt der Kunde – auf Wunsch – bei einem Vermögensberater zusätzlich zur Beratung einen ganz persönlichen Finanzcoach dazu.
Angefangen wird wie überall mit den Grundlagen:

Was wird eigentlich geregelt durch….

… die Paragrafen der Gewerbeordnung (GewO) §34 c, §34 d, §34 f, §34 i?

Hier geht es um die Erlaubnispflicht zur Ausübung des Gewerbes im Versicherungs- Immobilienfinanzierungs- und Finanzanlagenbereich. Also quasi die Anforderungen, welche Vermittler erfüllen müssen, um die jeweiligen Produkte vermitteln zu dürfen. Darunter zählt unter anderem:

  • Ist der Vermittler zuverlässig? (z.B. keine Vorstrafen)
  • Hat der Vermittler selbst geordnete Vermögensverhältnisse (z.B. keine Insolvenz)
  • Ist der Vermittler sachkundig?

Die nachgestellten Buchstaben kennzeichnen dabei die Tätigkeit in den jeweiligen Produktsparte:

Paragraf Betroffene Vermittlerguppe
§34 cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
§34 d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Sogenannte „gebundene Vermittler“, die nur Produkte einer einzigen Versicherungsgesellschaft anbieten, benötigen keine Gewerbeerlaubnis, da die Haftung von der Versicherungsgesellschaft übernommen wird.
§34 f Finanzanlagenvermittler
§34 i Immobiliardarlehensvermittler

… die Versicherungsvertriebsrichtlinie bzw. Insurance Distribution Directive, kurz IDD?

Hier geht es zum einen um die Informationspflicht gegenüber dem Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten und zum anderen um die unterschiedlichen Anforderungen, die an eine Beratung gestellt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Offenlegung von Informationen zum Berater (Registerangaben, potentielle Interessenkonflikte) und zum Produkt (Leistung, Kosten) und die Erfüllung der Beratungskriterien hinsichtlich der Eignung des Produkts für den Kunden (Anlagedauer, Risikoneigung und finanzielle Leistungsfähigkeit). Durch diese umfassenden Informationen sollen Kunden dann in der in der Lage sein, ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Darüber hinaus schreibt die IDD für Vermittler zusätzlich bestimmte Weiterbildungspflichten vor.

… die Finanzmarktrichtline bzw. Markets in Financial Instruments Directive, kurz MiFID ll

Grob gesagt: MiFID ll ist für den Finanzmarkt, was die IDD für den Versicherungsmarkt ist – eine Richtlinie zur Informationspflicht und mit bestimmten Anforderungen an die Beratung. Wie zum Beispiel, dass Finanzanlagenvermittler bei der Vermittlung von Bankprodukten ab August 2020 bestimmte Protokoll- und Aufbewahrungspflichten gewährleistet werden müssen (wie Telefonaufzeichnungen oder Email-Aufbewahrung).

… das Lebensversicherungsreformgesetz, kurz LVRG

Mit diesem Gesetz wird die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und somit die Verbraucher geschützt. Dies kann zum Beispiel durch stärkere Kostentransparenz oder auch höherer Beteiligung der Kunden am Risikoüberschuss erfolgen. Zukünftig könnten mit der Diskussion über Provisionsdeckelung auch die Vermittler persönlich betroffen sein.

Alles auf einen Blick:

Alles auf einen Blick. Quelle: DVAG

Titelbild: Adobestock/SG- design