Provisionsabgabeverbot

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat es - vorerst - gekippt, das seit über 100 Jahren bestehende Provisionsabgabeverbot, das es Vermittlern von Versicherungsprodukten untersagt, Teile der Provision an den Kunden abzugeben.

Der Grund für das Verbot: Nicht die Höhe der (verhandelbaren) Provision soll im Kalkül des Kunden der maßgebliche Faktor für lebenslange Versicherungsentscheidungen sein, sondern vielmehr Passgenauigkeit und Qualität des Produktes.

Sei es drum: Entfällt das Provisionsabgabeverbot tatsächlich, wird es spannend zu sehen, wann die ersten Vermittler mit Lockangeboten in Anzeigen und mit großen Schildern vor den Büros Marketing machen, zum Beispiel mit folgenden Ideen:

„1.000 Euro in bar beim Abschluss einer Lebensversicherung (Details im Kleingedruckten)“

oder:

„Aktion: Nur heute Beratung zum Nulltarif“

oder:

„Bessern Sie Ihr Weihnachstgeld auf: Neue Versicherungsverträge machen es möglich“

oder:

„Dispo überzogen? Kein Problem, wir helfen mit Bargeld (Bedingung: Abschluss einer Versicherung)“

oder:

„Heute großzügiger Mengenrabatt beim Abschluss von mindestens drei Versicherungsverträgen“

oder:

„Hier erhalten Sie Ihr Geld sofort zurück: Nie mehr Geld für teure Beratung bezahlen“

Ob das alles tatsächlich der Qualität der Beratung und dem ohnehin schon angekrazten Renommee der Branche zuträglich ist? Sicher nicht.

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals von heute will die BaFin nun endgültige Klarheit über das Provisionsabgabeverbot: Die BaFin ist unter Umgehung der Berufungsinstanz gegen das Urteil in Sprungrevision gegangen. Das letzte Wort hat also nun das Bundesverwaltungsgericht.