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Seit mehr als sieben Jahren sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Man kann sich aber von der Beitragspflicht befreien lassen. Dadurch hat man für die Zeit der Beschäftigung ein paar Euro mehr in der Tasche – zahlt aber natürlich nicht in die Rentenkasse ein. Was zunächst verlockend klingt, hat eine ganze Reihe an Auswirkungen.
Es gibt zwei Arten von Minijobs: Beim 450-Euro-Minijob darf der Lohn monatlich 450 Euro beziehungsweise jährlich 5.400 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ergibt sich dabei aus dem Stundenlohn. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Hier spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle.
Beim rentenversicherungspflichtigen Minijob stocken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber gezahlten Satz von 15 Prozent, der an die gesetzliche Rentenversicherung geht, um 3,6 Prozent auf. So setzt sich der aktuelle Beitragssatz von 18,6 Prozent zusammen. Bei einem vollen 450-Euro-Job liegt der Eigenanteil somit bei 16,20 Euro monatlich. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Wer monatlich mehr Geld bekommen möchte, kann sich per Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur noch der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Rentenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.
Man sollte sich nicht vorschnell für eine Rentenbefreiung entscheiden. Denn neben ein paar Euro mehr in der Tasche im Hier und Jetzt, gilt es, auch andere Faktoren zu beachten: