Honorarberatung rechtlich unzulässig?

Seit dem Jahr 1934 besteht es, das Provisionsabgabeverbot in der Versicherungswirtschaft.

Im Rahmen des anstehenden Jahressteuergesetzes soll es ganz aktuell bestätigt werden. Es besagt, dass ein Kunde beim Abschluss von Versicherungsverträgen nicht durch die Abgabe von Provisionen begünstigt werden darf.

Aus Vertriebssicht bedeutet dies: Ein Abschluss soll nicht dadurch motiviert werden, dass dem Kunden dafür (möglichst viel) Geld geboten wird. So wird verhindert, dass im Extremfall ein Kunde dort abschließt, wo der Vermittler am meisten Geld bietet, respektive den größten Teil seiner Provision abgibt.

Dieses Anliegen des Gesetzes scheint angemessen. Denn für den Abschluss z.B. einer privaten Rentenversicherung sollte nicht die Höhe der rückvergüteten Provision, sondern in erster Linie die Qualität des Produktes und die Solidität des Anbieters im Vordergrund stehen.

Wir als DVAG Deutsche Vermögensberatung meinen: Eine gut nachvollziehbare Begründung dafür, das Provisionsabgabeverbot nicht abzuschaffen, so wie es Befürworter der Honorarberatung fordern. Denn ein Honorarvermittler kann eigentlich nur dann seriös arbeiten und beim Kunden sein Honorar einfordern, wenn er im Gegenzug Provisionen in voller Höhe an den Kunden weiterleitet. Die Alternative wären reine Nettotarife, bei denen in der Prämienkalkulation auf Provisionszuschläge verzichtet wird. Solche Tarife werden aber in Deutschland von den großen, namhaften Versicherern nicht angeboten.

Bleibt also: Nach heutigem und auch zukünftigem Stand der Gesetze ist im Versicherungsbereich die Honorarvermittlung im Grunde aufsichtsrechtlich verboten, es sei denn, der Vermittler kassiert zweimal: Einmal Honorar und noch einmal Provision.