„Honorarberatung light“

„Honorarberatung light“, so die Überschrift einer Kommentierung des Gesetzentwurfes zur Regelung der Honorarberatung in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Versicherungsvertrieb vom 1. Dezember 2012, S. 17.

„Light“ deshalb, weil das ursprünglich von der Verbraucherschutzministerin angedachte, generelle Verbot einer provisionsbasierten Beratung für jeden Berater, der sich als „unabhängig“ bezeichnet, wohl vom Tisch ist. Mit einem solchen Verbot wäre der Berufsstand der Versicherungsmakler und freien Anlageberater noch schwereren Zeiten entgegen gegangen.

Lediglich soll es zukünftig untersagt sein, vom Kunden Beratungshonorar und Provision zu nehmen. Wer also als Honorarberater auftritt, muss, sofern im vermittelten Produkt Provisionen enthalten sind, diese in voller Höhe an den Kunden weiterleiten. Eine richtige und nachvollziehbare Regelung, die den Kunden abgemessen schützt. Bleibt zu hoffen, dass sich alle betroffenen Vermittler daran halten. Denn kaum ein Kunde wird im „Kleingedruckten“ den Hinweis auf die ggf. im Produkt enthaltenen Abschlusskosten finden und dies dann auch noch thematisieren.