Beraterhaftung bei geschlossenen Fonds

Geschlossene Fonds sind riskant.

Entwickelt sich der Wert des im Fonds abgebildeten Investitionsobjektes (z.B. Immobilien oder neue Kinofilme) nach unten, gibt es für den Anleger kein Entrinnen und für den Fondsanbieter keine Möglichkeit, über Ver- oder Zukäufe die Wertentwicklung zu stabilisieren, so wie es bei offenen Fonds jederzeit möglich ist.

Hinzu kommt, dass geschlossene Fonds immer wieder mit vermeintlichen Steuervorteilen verkauft werden, die dann später von den Finanzämtern einkassiert werden und so die versprochene Rendite dramatisch verringern.

Zu Recht hat deshalb der BGH in einem aktuellen Urteil die Haftung von Beratern im Bereich geschlossene Fonds erweitert, um so dem deutlich höheren Risiko gerecht zu werden (s. dazu Financial Times vom 03.08.2010, Seite 15).

Bisher begann die dreijährige Beraterhaftung mit Aushändigung der oftmals mehrere hundert Seiten starken Verkaufsprospekte. Der BGH vertrat wohl die Auffassung, dass solche Prospekte nicht die erforderliche Transparenz schaffen, die den Kunden eine Einschätzung der Risiken ermöglicht.

Die Frist für die Beraterhaftung beginnt deshalb jetzt erst ab dem Zeitpunkt ab dem der Anleger das Risiko erkennt, wenn also zum Beispiel erheblicher Leerstand in einer einbezogenen Immobilie bekannt wird. Dabei ist es unerheblich, wie lange der Verkaufsprospekt bereits im Schrank des Kunden abgelegt war.

Wir als DVAG Deutsche Vermögensberatung machen es da gleich ganz anders: Geschlossene Fonds und andere Produkte des so genannten grauen Kapitalmarktes gehören – im Übrigen seit Gründung des Unternehmens vor 35 Jahren – nicht zu unserem Produktportfolio. So ist gewährleistet, dass unsere Kunden nicht in die Situation kommen, aufgrund unserer Beratung Totalverluste erleiden zu müssen.