§ 34f GewO (Teil 3)

Nichts bewegt derzeit die Branche der Finanzvertriebe so wie der zum 01.01.2013 in Kraft getretene § 34f Gewerbeordnung.

In einer kleinen Serie wollen wir deshalb hier im Blog darstellen, worum es geht, wie wir es sehen und wie die DVAG Deutsche Vermögensberatung positioniert ist.

Heute: Teil 3 – Auswirkungen auf die Beratungsqualität

Für Vermögensberater war und ist es eine Selbstverständlichkeit, in der Beratung eines Kunden auch die Geldanlage zu berücksichtigen. Denn wer eine echte Allfinanzberatung verspricht, kommt darum nicht herum und muss deshalb allein schon aus dem Berufsverständnis heraus die Zulassung nach § 34f GewO erwerben, um auch weiterhin umfassend beraten zu dürfen.

Was für Vermögensberater selbstverständlich ist, gilt nicht überall. So haben viele Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter erst in den letzten Jahren damit begonnen, Anlageprodukte, insbesondere Investmentfonds, in die Beratung zu integrieren, um so dem Kunden eine über Versicherungsfragen hinausgehende Beratung bieten zu können. Bei den meisten ist jedoch das Investmentgeschäft nur Gelegenheitsgeschäft. Dies auch der Grund, warum viele dieser Vermittler mit Blick auf den § 34 GewO dieses Geschäft wieder einstellen werden, denn Aufwand und Ertrag stehen in keiner vernünftigen Relation zueinander.

Aus Sicht eines Vermögensberaters eine erfreuliche Entwicklung. Denn die Allfinanzberatung wird so zunehmend wieder zu einem Alleinstellungsmerkmal.