§ 34f GewO (Teil 2)

Nichts bewegt derzeit die Branche der Finanzvertriebe so wie der zum 01.01.2013 in Kraft getretene § 34f Gewerbeordnung. In einer kleinen Serie wollen wir deshalb hier im Blog darstellen, worum es geht, wie wir es sehen und wie die DVAG Deutsche Vermögensberatung positioniert ist.

Heute: Teil 2 – Die Anforderungen Die gesetzlichen Anforderungen des § 34f GewO sind ausgesprochen hoch, zu Recht ganz besonders für diejenigen Vermittler, die hochriskante Anlageformen vermitteln. Denn deren Ausbildungs-, Prüfungs- und Haftungsumfang geht weit über das hinaus, was Berater leisten müssen, die sich auf das Investmentgeschäft beschränken, so wie Vermögensberater der DVAG.

Doch die Ausbildung und IHK-Prüfung sind nur ein Teil der Anforderungen: Wer die Zulassung nach § 34f erhalten will, muss kostenpflichtig einen Gewerbeschein beantragen, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen, sich gebührenpflichtig ins Vermittlerregister eintragen lassen sowie einen jährlichen, in der Regel von einem Wirtschaftsprüfer zu erstellenden Prüfbericht einreichen, der ebenfalls hohe Kosten verursacht und anspruchsvoll ist. Und zu guter letzt: Das Gesetz sieht umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten vor.

Allein die Kosten für die erstmalige Beantragung einschließlich Ausbildung und Prüfung liegen für Makler und Vermittler des grauen Kapitalmarktes jenseits der 2.000 Euro. Und genauso hoch wird der laufende jährliche Aufwand sein, zusammengesetzt aus der Prämie für die kostspielige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie den Kosten für den jährlichen Prüfbericht.

Besonders anspruchsvoll aber: Die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten.

Man sieht, das Gesetz hat es nicht nur inhaltlich / fachlich in sich, sondern verursacht beim einzelnen Berater ganz erhebliche Kosten, die viele scheuen und deshalb das Geschäft einstellen werden.