Marktbereinigung

Jeder dritte freie Finanzvermittler wie Makler oder Verkäufer geschlossener Fonds wird nach Einschätzung des Maklerpools BCA den Anforderungen des § 34f der Gewerbeordnung nicht gewachsen sein.

Und deshalb wird er aufgeben (siehe VersicherungsVertrieb vom 1. August 2012, S. 20). Was ist damit gemeint?

Offensichtlich, dass heute ein großer Teil dieser freien Vermittler ohne die erforderliche Qualifikation berät. Denn diese muss ab kommendem Jahr in Gestalt einer bestandenen IHK-Prüfung nachgewiesen werden. Nur wer diesen Nachweis erbringt, erhält die Zulassung zur Beratung im Investment- und Anlagegeschäft.

Das Gesetz gilt für alle Berater, bis auf so genannte „Alte Hasen“, die bereits langjährig im Geschäft sind.

Bei allen anderen sind diejenigen gut aufgestellt, in deren Aus- und Weiterbildung das Investment- und Anlagegeschäft schon immer eine bedeutende Rolle gespielt hat und eine Qualifikation insoweit „Formsache“ sein wird.