§ 34f GewO (Teil 4)

Nichts bewegt derzeit die Branche der Finanzvertriebe so wie der zum 01.01.2013 in Kraft getretene § 34f Gewerbeordnung.

In einer kleinen Serie wollen wir deshalb hier im Blog darstellen, worum es geht, wie wir es sehen und wie die DVAG Deutsche Vermögensberatung positioniert ist.

Heute: Teil 4 – Unterstützung durch die DVAG

Wie unsere kleine Serie zum § 34f gezeigt hat, sind die Anforderungen des neuen Gesetzes sehr hoch, und viele „Einzelkämpfer“ am Markt werden deshalb zukünftig keine Finanzanlagen mehr vermitteln.

Für Vermögensberater der DVAG zeigt sich auch hier wieder einmal, wie wertvoll die Unterstützung durch die DVAG ist:

  1. Im Rahmen einer Intensivausbildung, deren Kosten in voller Höhe die Gesellschaft trägt, wird jeder betroffene Vermögensberater in den Berufsbildungszentren intensiv auf die IHK-Prüfung vorbereitet. Darüber hinaus wurde ein spezielles E-Learning-Tool zur Online-Prüfungsvorbereitung zur Verfügung gestellt, das schon nach wenigen Wochen mehr als 10.000 mal abgerufen wurde. Die Ergebnisse der ersten Prüfungen sind erstklassig: Die Nichtbestehensquote liegt bei nur rund 10 Prozent. Der Beweis dafür, wie gut Vermögensberater qualifiziert und wie ausgezeichnet die Ausbildung und Prüfungsvorbereitung durch die Gesellschaft sind.
  2. Die Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist aufgrund eines Sammelversicherungsvertrages speziell für Vermögensberater unschlagbar günstig.
  3. Jeder Vermögensberater, der Mitglied im Berufsverband BDV ist, kann mit Blick auf den jährlich einzureichenden Prüfbericht an einem Sammelprüfverfahren teilnehmen, bei dem die Gesellschaft die erforderlichen Daten zentral liefert. Das Verfahren ist so für den Vermögensberater kostenlos.
  4. Im Rahmen des Meldeverfahrens gibt es umfangreiche Hilfe duch die Gesellschaft. Darüber hinaus gibt es Hotlines für Fragen aller Art zum § 34f und im Intranet alle notwendigen Informationen.
  5. Die gesetzlichen Informationspflichten werden vollumfänglich über die rechtlich zugelassene und bewährte „Visitenkartenregelung“ erfüllt, auch hier braucht sich der Vermögensberater um nichts weiter zu kümmern.
  6. Und besonders wertvoll: Die sehr anspruchsvollen Dokumentationspflichten werden erfüllt durch entsprechende Einbindung des Beratungsprotokolls in die Vermögensplanung.

Zeigt sich: Wer als Vermögensberater unter dem Dach der DVAG tätig ist, kann sich auch bei derart anspruchsvollen und weitgehenden Gesetzen wie der § 34f GewO voll und ganz auf seine Gesellschaft verlassen.