Steuerpflicht

Man lernt ja nie aus.

Legt man für die Kinder oder Enkelkinder ein Sparbuch an, zahlt darauf ein, hat es in der Verfügungsgewalt und ist verfügungsberechtigt, werden nicht dem Kind bzw. Enkelkind, sondern den Eltern bzw. Großeltern die Zinsen als steuerpflichtiges Einkommen zugeschlagen. So hat es der BGH entschieden (siehe z.B. Kölner Stadtanzeiger vom 22. Juli 2013, S. 10).

Achtung also, denn diese „Konstruktion“ dürfte der Normalfall sein, denn meist übergibt man ein solches Sparbuch und die alleinige Verfügungsberechtigung erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bleibt als Trost: Die Zinsen auf Sparbüchern sind so niedrig, dass nur bei sehr hohen Guthaben nennenswerte Steuereffekte entstehen.